18.00 – 01.00 Uhr
Mit dem Begriff der Rasterfahnung verbindet sich der automatisierte Vergleich personenbezogener Daten nach tätertypischen Prüfkriterien. Die Vergleichsdaten müssen dabei nicht nur zum Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sein. Auch Daten anderer Behörden als der Ermittlungsbehörden und anderer Stellen sind Vergleichsdaten. Bei der Rasterfahndung dürfen auch Daten solcher Personen, die auf den Täter zutreffende Kriterien vermutlich erfüllen, verglichen werden. Das bedeutet, dass aus einer Vielzahl überwiegend Tat unbeteiligter Personen diejenigen herausgefiltert werden, die das sogenannte Verdächtigenprofil des konkreten Falls erfüllen.
… Überprüft werden – ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente – die Daten der BesucherInnen. Wenn, wie bei der so genannten "Logfile-Analyse", Auffälligkeiten erkannt werden beziehungsweise mehrere Merkmale aus dem Kriterienkatalog mit der Person übereinstimmen, wird die Feststellung der Identität vorgenommen.
Die Zielperson wird auf ihre Personalien und andere erkennbare Umstände geprüft, erfasst und der ausschreibenden Kunstverfolgungsbehörde gemeldet. Dabei dürfen auch die erkennbaren Umstände mitgeteilt werden, also z.B. BegleiterIn, Reiseweg, Transportmittel und mitgeführte Gegenstände (§ 163e Abs. 3 StPO).
Ziel der Ausschreibung ist die Herstellung von so genannten Bewegungsbildern der zur Beobachtung ausgeschriebenen Personen.
- Der Kriterienkatalog für das Fahndungsprofil des konkreten Falls wird von der Künstlerin festgelegt.
- Die Zusammensetzung der Kunstverfolgungsbehörde bleibt geheim
Ein Projekt im Rahmen der Ausstellung von Nicole Knauer